Informationen weiterführende Schule

Liebe Eltern,

Ihre Kinder schreiben viele Leistungsnachweise und bekommen Zeugnisnoten. Ich weiß, dass Sie alle auf gute Noten hoffen. Aber bitte denken Sie daran, dass unter all unseren Schülern ein Künstler sein wird, dem Mathematik egal sein wird. Unter ihnen ist auch ein Unternehmer, dem Sport nicht sehr wichtig sein wird.  Unter ihnen ist ein Musiker, dessen Sachunterrichtsnote ihm nicht wichtig ist. Wenn Ihr Kind tolle Noten erhält, dann ist das prima. Und wenn dies nicht der Fall ist, dann rauben Sie ihm bitte nicht sein Selbstbewusstsein und seine Würde. Sagen Sie Ihrem Kind, dass es vollkommen in Ordnung ist. Es sind nur Noten! Ihr Kind ist für größere Dinge bestimmt. Sagen Sie Ihrem Kind, dass Sie es lieben und es nicht verurteilen werden, egal, welche Noten es nach Hause bringt. Sie werden sehen, wie Ihr Kind die Welt erobern wird. Eine schlechte Note wird es nicht seiner Vorzüge berauben. 

 

Änderung der Anmeldefristen für die weiterführenden Schulen


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit einem Schreiben vom 29. Mai 2019 wurde uns angekündigt, dass die Anmeldezeiträume für die weiterführenden Schulen geändert werden sollen. Die Änderung der Übergreifenden Schulordnung ist nunmehr in Kraft getreten. § 12 Abs. 3 lautet jetzt:

„(3) Die Eltern melden ihr Kind in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 5. März eines jeden Jahres bei der Schule an, für die sie sich entschieden haben. An Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang melden die Eltern ihr Kind in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres an. Die oberste Schulbehörde kann Zeiträume festsetzen, die von den in Satz 1 und 2 genannten Zeiträumen abweichen. Die Eltern verwenden bei einer Anmeldung das von der Grundschule übergebene Formular und legen das letzte Halbjahreszeugnis vor. Sie setzen die Grundschule von der Anmeldung in Kenntnis. Die Eltern sind nicht verpflichtet, der aufnehmenden Schule die Empfehlung der Grundschule zu übermitteln.“

Für das Aufnahmeverfahren in der Integrierten Gesamtschule heißt es in § 13 Abs. 2:

„(2) Für die Aufnahme in die Eingangsklasse der Orientierungsstufe legt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulen im Einzugsgebiet einen Anmeldetermin fest, der in der Zeit nach der Ausgabe der Halbjahreszeugnisse bis zum 14. Februar eines jeden Jahres liegt. Die oberste Schulbehörde kann einen Zeitraum festsetzen, der von dem in Satz 1 genannten Zeitraum abweicht.“

 
 
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